Statuten des Vereins "Nandri-Hilfe für Südindien"

Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "Nandri-Hilfe für Südindien" besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus dem "Freundeskreis Nandri-Hilfe für Südindien" hervorgegangen.

Art. 2

Zweck des Vereins ist die wohltätige, nachhaltige Hilfe für bedürftige Menschen in Südindien, besonders für Frauen und Kinder mit einer körperlichen Behinderung oder gesellschaftlich ausgegrenzte Menschen.

Die Unterstützung erfolgt konfessionell und politisch unabhängig durch finanzielle Zuwendungen direkt an die Betroffenen oder über ein indisches Hilfswerk. Unterstützt werden insbesondere Projekte betreffend medizinische Eingliederungsmassnahmen, Schulung, Berufsausbildung sowie Infrastrukturverbesserungen in Dörfern und Quartieren.

Ziel ist eine nachhaltige Hilfe, bis die Betroffenen in der Lage sind, sich selber und ihren Mitmenschen zu helfen. Der Verein stellt die Zweckmässigkeit und Nachhaltigkeit der Mittelverwendung auch mit direkten Besuchen der Betroffenen sicher und steht diesen mit Rat und Tat bei.

Der Verein pflegt die Verbindung zu Hilfswerken mit ganz oder teilweise vergleichbarem Sinn und Zweck.

Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  1. Jahresbeiträgen
  2. Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen
  3. Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen
  4. Spenden Privater

Art. 3

Mitgliedschaft

Mitglied werden natürliche und juristische Personen durch die Beitragsleistung von mindestens Fr. 10.-- pro Rechnungsjahr.

Art. 4

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 5

 

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 6

 

          

GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung findet einmal jährlich nach schriftlicher Einladung statt, die mindestens zwei Wochen im Voraus zu erfolgen hat. Mit der Einladung sind der Jahresbericht und die revidierte Jahresrechnung zuzustellen.

Art. 7

 

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten, der Präsidentin und der Rechnungsrevisoren
  • Abnahme der Tätigkeitsberichte und der Jahresrechnung
  • Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins

Art. 8

 

 

 

Art 9             Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei                                         Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, die Präsidentin.

 

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei von der Versammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählten, ehrenamtlich arbeitenden Vereinsmitgliedern. Der Präsident, die Präsidentin wird von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand kann Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Die Kommissionen stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.

Art. 10

 

 

 

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.

Rechtverbindlich unterzeichnen einzeln der Präsident, die Präsidentin, der Kassier, die Kassiererin oder zwei Vorstandmitglieder zusammen.

Art. 11

 

 

Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, von der Präsidentin nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens eine Woche im Voraus einberufen.

Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einem einfachen Mehr der Anwesenden, mit Stichentscheid beim Präsidenten, bei der Präsidentin.

Art. 12

 

 

Rechnungsrevisoren

Die Vereinsversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren ehrenamtlich arbeitende Rechnungsrevisoren.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

Art. 13

 

 

Auflösen des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person errichtet wird, die den Vereinszweck zu erfüllen hat oder wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung einer ZweidrittelMehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Bei der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen zufallen, welche sinngemäss Hilfsprojekte in Indien unterstützen; darüber entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder der letzten Generalversammlung.

Art. 14

 

 

 

 

 

Schlussbestimmung

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18.November 2002 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Art. 15

Helen Straessle
Präsidentin